Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Herstellungsbedingungen der Firma Maximilian Gawron
I. Allgemeines
- Zwischen der Firma Maximilian Gawron (auch genannt: Agrarluft oder Auftragnehmer) und dem Unternehmer (auch genannt: Kunde oder Auftraggeber) besteht Einigkeit darüber, dass für alle Verträge (Verkauf, Lieferung; Herstellung sowie Montage von Aufliegern/Anhängern auf das Fahrzeug des Unternehmers und sonstige Leistungen in diesem Zusammenhang) ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten.
- Einkaufs- und sonstige Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, soweit sie mit den nachfolgenden Bedingungen übereinstimmen. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn Agrarluft in Kenntnis dieser Bedingungen die vereinbarten Leistungen vorbehaltlos erbringt.
- Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschuss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§14 Abs. 1 BGB).
- Wesentliche Vertragsplichten sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Unternehmers schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragsplichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Unternehmer regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf.
- Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Mitarbeiter von Agrarluft, die keine gesetzlichen Vertreter von Agrarluft sind bzw. denen keine Einzelprokura oder Generalvollmacht eingeräumt wurde, wie z.B. den Mitarbeitern in den Agrarluft-Reparaturwerkstätten und den Außendienstmitarbeitern von Agrarluft, sind nicht vertretungsberechtigt und deshalb nicht befugt, rechtsverbindliche Erklärungen für Agrarluft abzugeben bzw. die nachfolgenden Bedingungen abzuändern oder abzubedingen.
II. Angebot / Auftragserteilung / Vertragsschluss / Liefer- bzw. Auftragsumfang
- Angebote von Agrarluft sind stets freibleibend. Alle zu dem Angebot gehörenden Angaben unterliegen handelsüblichen Abweichungen, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
- Die erteilten Aufträge des Unternehmers werden erst durch die schriftliche Bestätigung durch Agrarluft verbindlich.
- Der Liefer- bzw. Auftragsumfang wird durch die schriftliche Auftragsbestätigung der Firma Agrarluft bestimmt. Insbesondere bedürfen Nebenabreden und Änderungen der schriftlichen Bestätigung von Agrarluft.
- Konstruktions- und Formänderungen des Liefer- bzw. Auftragsgegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der Liefer- bzw. Auftragsgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Unternehmer zumutbar sind. Die Übernahme einer Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit der Leistung bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Gleiches gilt – vorbehaltlich Ziffer VI 1 a – für zeitliche Zusagen betreffend Beginn, Dauer und Beendigung der durchzuführenden Leistungen. Fixgeschäfte werden nicht geschlossen.
- Maßangaben, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den Angeboten gehören, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
- Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch den Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von Agrarluft zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
- Die Übernahme eines Beschaffungsrisikos oder einer Beschaffungsgarantie liegt nicht schon in der Verpflichtung von Agrarluft zur Lieferung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache.
III. Abnahme / Übergabe
- Sind auch die Herstellung und Montage von Aufliegern/Anhängern oder ähnlichen Aufbauten auf das Kundenfahrzeug Vertragsbestandteil, hat eine formelle Abnahme nach Fertigstellung stattzufinden.
- Die Abnahme erfolgt mit Übergabe des Fahrzeugs an den Kunden.
IV. Zahlung / Preise / Rechnungslegung
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Bei Lieferung von Kaufgegenständen ohne Montage von Aufbauten/Anbauten gilt:
- Die Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart ist, ab Lager von Agrarluft oder bei Versendung vom Herstellerwerk ab Werk, Verpackung nicht eingeschlossen.
- Der Unternehmer verpflichtet sich, den Kaufpreis innerhalb von 10 Kalendertagen, gerechnet ab Datum des Vertragsschlusses oder, falls dieses nicht verfügbar ist, ab Datum der Rechnungsstellung zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Unternehmer in Zahlungsverzug.
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Bei Montage von Auf-/An-/Umbauten auf das/am Kundenfahrzeug/zu liefernden Verkaufsfahrzeug gilt:
- Zahlungen sind bei Abholung und Abnahme sofort fällig.
- Sollte die Abholung ohne Zahlung von Agrarluft zugelassen werden, sind Zahlungen innerhalb 10 Tagen gerechnet ab Abnahme des Auftragsgegenstandes, oder, falls dieses Datum nicht verfügbar ist, ab Datum der Rechnungsstellung zu leisten. Nach Ablauf dieser Frist gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug.
- Zahlungen sind in bar zu leisten. Eine andere Zahlungsweise bedarf einer besonderen Vereinbarung.
- Agrarluft ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
- Die Rechnungsstellung erfolgt nach Abnahme der Leistung durch den Auftragnehmer.
- Bei den Preisen handelt es sich um Nettopreise, hinzu kommt die jeweils gültige Umsatzsteuer.
- Zahlungen an Angestellte von Agrarluft dürfen nur erfolgen, wenn diese Angestellten eine gültige Inkassovollmacht vorweisen.
- Agrarluft behält sich das Recht vor, seine Preise entsprechend im Falle der Erhöhung oder Senkung von insbesondere Transportkosten, Materialherstellungskosten, Lohnkosten, Energiekosten, Zöllen und öffentlichen Abgaben, Rohstoffpreisen und/oder sonstigen Preisänderungen und/oder Umsatzsteueränderungen, Währungsänderungen zu erhöhen oder zu senken, sofern sich diese Änderungen unmittelbar oder mittelbar auf unsere Leistungen auswirken und diese beeinflussen.
V. Aufrechnung / Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte
- Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, oder bestrittenen aber rechtskräftig festgestellten, oder – im Falle eines Rechtsstreits – mit bestrittenen, aber entscheidungsreifen Gegenforderungen aus Sachmängelhaftung im Rahmen des Vertragsverhältnisses aufrechnen.
- Das Geltendmachen von Zurückbehaltungsrechten oder die Erhebung der Einrede des nicht erfüllten Vertrags wegen Gegenforderungen des Kunden ist nur möglich, soweit die Gegenforderung, aufgrund derer das Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht oder die Einrede erhoben wird, im Falle des Bestreitens durch den Auftragnehmer rechtskräftig festgestellt oder im Falle eines Rechtsstreits entscheidungsreif ist. Mit / wegen seitens Agrarluft unbestrittenen Gegenforderungen ist das Geltendmachen von Zurückbehaltungsrechten bzw. die Einrede des nicht erfüllten Vertrages jederzeit möglich.
VI. Lieferung / Abholung und Verzug
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Bei Lieferung von Kaufgegenständen ohne Montage von Aufbauten und bei Lieferung von Kaufgegenständen mit zusätzlicher Montage von Auf-, An- und Umbauten gilt:
- Lieferfristen und Termine gelten nur dann als verbindlich, wenn Agrarluft dies in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestätigt hat. Unabhängig davon bleibt die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung Agrarlufts gem. Ziffer II 6 vorbehalten.
- Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Vertragsgegenstand das Lager der Firma Agrarluft oder das Herstellerwerk verlassen hat bzw. die Versandbereitschaft dem Unternehmer mitgeteilt worden ist.
- Bei Arbeitskämpfen und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches der Firma Agrarluft liegen oder bei Hindernissen, für die das Herstellerwerk verantwortlich ist, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dies gilt auch dann, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzugs entstanden sind.
- Verzögert sich der Versand/die Lieferung infolge von Umständen, die der Unternehmer zu vertreten hat, ist Agrarluft berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verlaufenen Nachfrist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Unternehmer mit angemessener Fristverlängerung zu beliefern, unbenommen bleiben die Rechte von Agrarluft nach Gesetz.
- Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Verpflichtung des Unternehmers aus dem Vertrag voraus.
- Liegt Leistungsverzug seitens Agrarluft vor und gewährt der Kunde Agrarluft eine angemessene Nachfrist mit Androhung des Rücktritts und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt.
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Bei Herstellung / Montage von Aufbauten / Aufliegern / Anhängern auf das Kundenfahrzeug gilt zusätzlich folgendes:
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Fahrzeug, auf welchem der Aufbau montiert werden soll, auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko zum Auftragnehmer zum vereinbarten Lieferort zu verbringen.
- Der Kunde ist verpflichtet, vertragsgemäße Leistungen unverzüglich bzw. spätestens 5 Werktage nach Mitteilung über die Fertigstellung durch Agrarluft abzunehmen und beim vereinbarten Lieferort, soweit dieser nicht vereinbart ist, beim Auftragnehmer abzuholen. Mit dem Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als abgenommen, ohne dass es einer weiteren Fristsetzung durch Agrarluft bedarf. Bei Verzug mit der Abnahme ist Agrarluft berechtigt, für die Lagerung ortsübliches Lagergeld zu berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen von Agrarluft auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahr der Lagerung trägt der Kunde.
- Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Lieferung des Auftragsgegenstandes durch den Auftragnehmer, erfolgen diese auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die Haftung beim Verschulden bleibt unberührt.
VII. Beauftragung Dritter
Bei Herstellung und Montage von An-/Um-/Aufbauten auf das zu liefernde Fahrzeug oder das Kundenfahrzeug ermächtigt der Auftraggeber Agrarluft, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
VIII. Eigentumsvorbehalt
- Bis zur Erfüllung aller Forderungen (aus der Geschäftsverbindung mit dem Unternehmer), die Agrarluft aus jedem Rechtsgrund gegen den Unternehmer jetzt oder künftig zustehen, werden Agrarluft die folgenden Sicherheiten gewährt, die auf Verlangen von Agrarluft nach Wahl von Agrarluft freigeben werden, soweit ihr Schätzwert die Forderung um mehr als 50% übersteigt.
- Alle Liefergegenstände bleiben im Eigentum von Agrarluft. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für Agrarluft, jedoch ohne Verpflichtung für Agrarluft. Erlischt das (Mit-)Eigentum von Agrarluft durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Unternehmers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf Agrarluft übergeht. Der Unternehmer verwahrt das (Mit-)Eigentum von Agrarluft unentgeltlich. Liefergegenstände, an denen Agrarluft (Mit-)Eigentum zusteht, werden im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Unternehmers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Agrarluft zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Unternehmer zur Herausgabe verpflichtet.
- Der Unternehmer darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.
- Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, weist der Unternehmer auf das Eigentum von Agrarluft hin und benachrichtigt Agrarluft unverzüglich, damit Agrarluft seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Agrarluft die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Unternehmer.
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Der Unternehmer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist.
- Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldenforderungen aus Kontokorrent) tritt der Unternehmer bereits jetzt sicherungshalber in Höhe der Rechnungsbeträge von Agrarluft einschließlich Umsatzsteuer zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages von 10 % an Agrarluft ab und zwar unabhängig davon, wie die Vorbehaltsware weiterverkauft wurde. Agrarluft nimmt die Abtretung an.
- Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt.
- Die Befugnis von Agrarluft, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtet sich Agrarluft, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist.
- Ist der Unternehmer landwirtschaftlicher Pächter, so verpflichtet er sich außerdem, im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Inventarpfändung die Eigentumsrechte Agrarlufts an noch nicht vollständig bezahlten Waren bei dem entsprechenden Pächterkreditinstitut zu sichern.
- Soweit für die Vorbehaltsware ein Kfz-Brief oder Betriebserlaubnis ausgestellt ist, steht Agrarluft während der Dauer des Eigentumsvorbehalts das alleinige Recht zum Besitz am Kfz-Brief/Betriebserlaubnis zu.
- Agrarluft ist berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Unternehmers gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige Schäden zu versichern, soweit nicht der Unternehmer selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
IX. Gefahrübergang und Entgegennahme des Liefergegenstandes
- Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer oder beim Transport mit Beförderungsmitteln von Agrarluft, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers von Agrarluft oder des Herstellerwerkes, geht die Gefahr auf den Unternehmer über. Auf Wunsch des Unternehmers wird auf seine Kosten die Ladung durch Agrarluft gegen Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.
- Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die von Agrarluft nicht zu vertreten sind, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Unternehmer über. Auf Wunsch des Unternehmers ist Agrarluft verpflichtet, den Liefergegenstand gegen Schäden zu versichern. Die Kosten gehen zu Lasten des Unternehmers.
- Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Unternehmer unbeschadet der Rechte aus Ziffer XI. in Empfang zu nehmen.
- Teillieferungen sind zulässig.
- Ziffer VI. 2. c bleibt von dieser Regelung unberührt.
X. Pfandrecht
- Sind die Herstellung und Montage von An-/Um-/Aufbauten auf das zu liefernde Fahrzeug oder das Kundenfahrzeug Vertragsbestandteil, gilt: Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Vertrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
XI. Sachmangelrechte
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Bei Lieferung von Kaufgegenständen ohne Montage gilt:
- Alle Teile der Lieferung, die innerhalb von 12 Monaten seit der Lieferung in Folge eines vor oder bei Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen, sind unentgeltlich von Agrarluft nachzubessern oder neu zu liefern. Ein Anspruch auf eine bestimmte Art der Nacherfüllung besteht nicht. Ersetzte Teile werden Eigentum von Agrarluft.
- Die Feststellung offensichtlicher Mängel ist Agrarluft unverzüglich – spätestens innerhalb von 14 Tagen – ab Ablieferung schriftlich zu melden, nicht offensichtliche Mängel schriftlich innerhalb angemessener Frist ab Kenntnis. Andernfalls verliert der Kunde seine Sachmangelrechte gem. Ziffer XI 1a.
- Der Kunde ist nur dann wegen eines Mangels der Kaufsache nach seiner Wahl berechtigt, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn Agrarluft eine Nacherfüllung gemäß Ziffer XI 1a ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn die von Agrarluft gewählte Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar ist oder der Kunde Agrarluft erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat.
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Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung der Kaufsache. Dies gilt nicht:
- wenn es sich um Mängel eines Bauwerkes oder um Sachen für ein Bauwerk handelt und diese den Sachmangel verursacht haben,
- bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden und/oder in den Schutzbereich des Vertrags einbezogener Dritter,
- bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von Agrarluft und/oder,
- im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Leistung oder das Vorhandensein eines Leistungserfolgs oder die Übernahme eines Beschaffungsrisikos und/oder,
- im Fall von gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, ist Agrarluft lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
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Bei Montage von Aufbauten / Aufliegern oder Anbauten/ Umbauten auf bzw. an das Kundenfahrzeug gilt zusätzlich:
- Ist das Werk mangelhaft, so erfolgt zunächst Gewährleistung durch den Auftragnehmer durch Nachbesserung. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
- Alle diejenigen Teile des Auftragsgegenstandes sind unentgeltlich von Agrarluft nachzubessern, die innerhalb von 12 Monaten seit Abnahme in Folge eines vor oder bei Gefahrübergang liegenden, umbaubedingten Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist Agrarluft unverzüglich – spätestens innerhalb von 14 Tagen – schriftlich zu melden.
- Der Kunde ist nach seiner Wahl nur dann berechtigt, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn Agrarluft eine Nacherfüllung gemäß Ziffer XI 2a ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn die von Agrarluft gewählte Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar ist oder der Kunde Agrarluft erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat.
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Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Abnahme. Dies gilt nicht:
- wenn es sich um Mängel eines Bauwerkes oder um Sachen für ein Bauwerk handelt und diese den Sachmangel verursacht haben,
- bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden und/oder in den Schutzbereich des Vertrags einbezogener Dritter,
- bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von Agrarluft und/oder,
- im Falle der Übernahme einer Garantie für den Leistungserfolg und/oder,
- im Fall von gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.
XII. Haftungsbeschränkungen / Haftungsausschlüsse
- Für Schäden in Folge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen.
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Es wird keine Haftung übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
- Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,
- fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Unternehmer oder Dritte,
- fehlerhafte oder nachlässige Behandlung des Liefer- bzw. Auftragsgegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen,
- übermäßige Beanspruchung,
- Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe.
- Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet Agrarluft nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht im Sinne von Ziffer I 4, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.
- Im Falle der Haftung von Agrarluft wegen Verzugs ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf 5 % des Auftragswerts.
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Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden – mit Ausnahme der Haftung bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten im Sinne von Ziffer I 4 oder Verzugs – sind ausgeschlossen.
Dies gilt nicht für Ansprüche aus:
- Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden und/oder in den Schutzbereich des Vertrags einbezogener Dritter,
- vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von Agrarluft und/oder Erfüllungsgehilfen,
- der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Leistung oder das Vorhandensein eines Leistungserfolgs oder die Übernahme eines Beschaffungsrisikos,
- gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Soweit die Haftung von Agrarluft ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für direkte Ansprüche gegen Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Agrarluft.
XIII. Verjährung
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Ansprüche des Kunden – mit Ausnahme der Sachmangelrechte nach XI, deren Verjährung in Ziffer XI 1 d oder 2 d geregelt ist –
verjähren in 12 Monaten ab dem Zeitpunkt ihres Entstehens. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen / aus:
- Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden und/oder in den Schutzbereich des Vertrags einbezogener Dritter,
- vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von Agrarluft und/oder,
- im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Leistung oder das Vorhandensein eines Leistungserfolgs oder die Übernahme eines Beschaffungsrisikos,
- gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.
XIV. Gerichtsstand / Erfüllungsort / Salvatorische Klausel
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
- Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag der Hauptsitz von Agrarluft.
- Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz von Agrarluft. Agrarluft ist auch berechtigt, den Kunden am jeweiligen Standort des Verkaufsgegenstands zu verklagen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Agrarluft ist auch berechtigt, den Kunden am Standort des Liefergegenstandes zu verklagen.
- Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.